§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/19#abs-1 (1) Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/19#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/19#abs-3 (3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.